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   VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16   

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VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16 (https://dejure.org/2017,11311)
VK Bund, Entscheidung vom 14.02.2017 - VK 1-140/16 (https://dejure.org/2017,11311)
VK Bund, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - VK 1-140/16 (https://dejure.org/2017,11311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Elektroarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unvollständiges Leistungsverzeichnis darf durch Teilaufhebung korrigiert werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unvollständiges Leistungsverzeichnis darf durch Teilaufhebung korrigiert werden! (VPR 2017, 98)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Unvollständiges Leistungsverzeichnis darf durch Teilaufhebung korrigiert werden! (IBR 2017, 397)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2015 - Verg 29/14

    Auftraggeber darf fehlerhafte Ausschreibung auch nach Submission (teilweise)

    Auszug aus VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16
    Eine solche teilweise Zurückversetzung bzw. Teilaufhebung ist grundsätzlich zugelassen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung feststellt, dass die Vergabeunterlagen einen wesentlichen Fehler enthalten, der korrigiert werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14, m.w.N.), auch wenn eine Submission bereits erfolgt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14).

    führt bzw. nur zum Schein erfolgt oder willkürlich ist (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; vgl. auch Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14, m.w.N.).

    Denn ein öffentlicher Auftraggeber darf grundsätzlich nicht verpflichtet werden, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13); insbesondere ist er nicht verpflichtet, einen Auftrag auf der Grundlage von Vergabeunterlagen zu vergeben, die er als fehlerhaft erkannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14), bzw. etwas zu beschaffen, das er nicht beschaffen möchte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13).

    Insoweit besteht nach der Rechtsprechung seitens des Auftraggebers eine gewisse Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch insbesondere die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung bzw. Gleichbehandlung zu beachten sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

    Angebotsrunde Änderungen in der Rangfolge ergeben - insbesondere wenn wie hier der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist -, ist von den Bietern hinzunehmen und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsgebot (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14).

  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung

    Auszug aus VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16
    Insbesondere muss daher nicht entschieden werden, ob der Ag zu Recht vom Vorliegen unangemessen hoher Angebotspreise ausgehen durfte bzw. eine möglicherweise bestehende Finanzierungslücke einen schwerwiegenden Grund nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellt, den - wie für Aufhebungsgründe grundsätzlich erforderlich - der Ag nicht vorsehen konnte bzw. nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10; OLG München, Beschluss vom 28. August 2012, Verg 11/12).

    führt bzw. nur zum Schein erfolgt oder willkürlich ist (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; vgl. auch Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14, m.w.N.).

    Denn ein öffentlicher Auftraggeber darf grundsätzlich nicht verpflichtet werden, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13); insbesondere ist er nicht verpflichtet, einen Auftrag auf der Grundlage von Vergabeunterlagen zu vergeben, die er als fehlerhaft erkannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14), bzw. etwas zu beschaffen, das er nicht beschaffen möchte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13).

    In diesem Fall stehen den Bietern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber zu (in der Regel auf Erstattung des negativen Interesses, vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13).

    Vergaberechtsverstoß geltend macht, sondern dieser Verstoß auch zu einer subjektiven Rechtsverletzung, also einer Beeinträchtigung der Zuschlagschancen des Antragstellers geführt hat (vgl. auch § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB, der hier analog gilt - BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16
    Eine solche teilweise Zurückversetzung bzw. Teilaufhebung ist grundsätzlich zugelassen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung feststellt, dass die Vergabeunterlagen einen wesentlichen Fehler enthalten, der korrigiert werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14, m.w.N.), auch wenn eine Submission bereits erfolgt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14).

    Insoweit besteht nach der Rechtsprechung seitens des Auftraggebers eine gewisse Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch insbesondere die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung bzw. Gleichbehandlung zu beachten sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10

    Friedhofserweiterung

    Auszug aus VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16
    2016 (und damit nach Auftragsbekanntmachung) erfolgte, spricht jedoch einiges dafür, dass ein schwerwiegender Grund gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht zu Lasten der Bieter angenommen werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 2012, X ZR 108/10; Urteil vom 29. November 2016, X ZR 122/14).
  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16
    führt bzw. nur zum Schein erfolgt oder willkürlich ist (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; vgl. auch Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14, m.w.N.).
  • BGH, 29.11.2016 - X ZR 122/14

    Vergabeverfahren: Versendung von zwei Hauptangeboten auf elektronischem Weg im

    Auszug aus VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16
    2016 (und damit nach Auftragsbekanntmachung) erfolgte, spricht jedoch einiges dafür, dass ein schwerwiegender Grund gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht zu Lasten der Bieter angenommen werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 2012, X ZR 108/10; Urteil vom 29. November 2016, X ZR 122/14).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - Verg 28/10

    Rechtswidrigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung, da den

    Auszug aus VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16
    Insbesondere muss daher nicht entschieden werden, ob der Ag zu Recht vom Vorliegen unangemessen hoher Angebotspreise ausgehen durfte bzw. eine möglicherweise bestehende Finanzierungslücke einen schwerwiegenden Grund nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellt, den - wie für Aufhebungsgründe grundsätzlich erforderlich - der Ag nicht vorsehen konnte bzw. nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10; OLG München, Beschluss vom 28. August 2012, Verg 11/12).
  • OLG München, 28.08.2012 - Verg 11/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rechtmäßigkeitsprüfung für die Aufhebung des

    Auszug aus VK Bund, 14.02.2017 - VK 1-140/16
    Insbesondere muss daher nicht entschieden werden, ob der Ag zu Recht vom Vorliegen unangemessen hoher Angebotspreise ausgehen durfte bzw. eine möglicherweise bestehende Finanzierungslücke einen schwerwiegenden Grund nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellt, den - wie für Aufhebungsgründe grundsätzlich erforderlich - der Ag nicht vorsehen konnte bzw. nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10; OLG München, Beschluss vom 28. August 2012, Verg 11/12).
  • VK Rheinland, 26.02.2020 - VK 46/19

    Baukostenschätzung mittels BKI-Kostenkennwerten?

    Vor diesem Hintergrund würde es an einer Verringerung der Zuschlagschance der Antragstellerin fehlen, wenn deren Angebot einen unangemessen hohen Preis aufwiese und deshalb gemäß § 16dEU Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A ohne Rücksicht auf etwa fehlerhafte Ermessenserwägungen zwingend auszuschließen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl.v. 17.08.2011 - VII-Verg 55/11; VK Bund, Beschl.v. 08.02.2017 - VK 1-140/16).
  • VK Berlin, 19.03.2018 - VK-B2-26/17

    Keine "Musterfeststellungsklage" im Vergaberecht!

    Denn dies liefe im Ergebnis auf eine vom subjektiven Rechtsschutz losgelöste Klärung abstrakter Rechtsfragen hinaus, die dem deutschen Rechtsschutzsystem von normierten Ausnahmefällen abgesehen fremd ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2005 - Verg 70/04, IBRRS 2005, 1208; VK Bund, Beschluss vom 14.2.2017 - VK 1 - 140/16, VERIS; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.1.2012 - VK-SH 24/11, IBRRS 2012, 3151; Damaske, in: GWB- Kommentar, 2016, § 178, Rn. 43).
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